Sie kennen Ihre Sparkasse als fairen, ehrlichen und transparent agierenden Finanzpartner vor Ort. Viele unserer Kundinnen und Kunden begleiten wir seit Jahren. Klar, dass sich in so langen Geschäftsbeziehungen auch die Bedingungen manchmal ändern. Solche Änderungen haben wir Ihnen bislang stets angekündigt – und Sie hatten die Möglichkeit, zu widersprechen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt diese geübte und übliche Praxis infrage. Das Urteil, von dem Sie möglicherweise bereits gelesen haben, hat auch Auswirkungen auf Ihre Geschäftsbeziehung zu uns.
In der gesamten Finanzbranche galt bislang Folgendes: Mit den Kundinnen und Kunden war seitens der Institute vereinbart, dass bei Ankündigungen von Änderungen Schweigen als Zustimmung gilt, wenn Kundinnen und Kunden den Änderungen nicht innerhalb von 2 Monaten widersprechen (sogenannter Änderungsmechanismus). Grund für diese Vorgehensweise war eine Vereinfachung für beide Seiten. Dieser Änderungsmechanismus ist durch das Urteil nun für unwirksam erklärt worden. Zurückliegende Änderungen sind in vielen Fällen nicht ohne Weiteres wirksam, da wir diese nicht mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vereinbart haben.
Neu ist, dass in den AGB gegenüber der Ihnen zuletzt mitgeteilten Fassung die beiden Regelungen zur Änderung vereinbarter Preise und Bedingungen für die Zukunft aufgrund des BGH-Urteils angepasst und in den besonderen Bedingungen inhaltsgleiche Regelungen ebenfalls entsprechend angepasst wurden. In diesem Zuge haben wir weitere besondere Bedingungen angepasst und benötigen auch für diese Änderung Ihre Zustimmung. Hierunter fallen u. a. Änderungen in den Kreditkartenbedingungen aufgrund des Aktualisierungsservice sowie Änderungen in den Bedingungen für die Nutzung des Elektronsichen Postfachs. Dies betrifft Sie natürlich nur, wenn Sie diese Produkte nutzen.
Über die oben genannte Vereinbarung hinaus müssen wir unser Preis- und Leistungsverzeichnis erneut mit Ihnen vereinbaren. Zugleich müssen wir Entgelte für bestimmte Leistungen über die vor dem Erlass des BGH-Urteils erhobenen Entgelte hinaus anpassen. Diese Entgeltanpassungen sind unabhängig von dem genannten BGH-Urteil.
Größte Transparenz ist uns dabei wichtig: Eine Gegenüberstellung der bisherigen sowie der neuen Entgelte für die von Ihnen genutzten Produkte, bei denen sich die Preise mit Wirkung zum 1. Juli 2022 ändern haben wir Ihnen bereits per Post bereitgestellt.
Bitte erteilen Sie uns Ihre Zustimmung zu unseren aktuellen Bedingungswerken, sowie zu den genannten Entgeltanpassungen. Die relevanten Unterlagen haben wir in einer Broschüre für Sie zusammengestellt. Diese haben wir Ihnen bereits per Post oder in Ihr elektronisches Postfach zugestellt. Alle Anpassungen und Änderungen haben wir dabei zu Beginn transparent in einer Vergleichsübersicht gegenübergestellt.
Durch Ihre Zustimmung können Sie das gesamte Leistungsangebot Ihrer Kreissparkasse weiterhin mit allen Vorteilen nutzen: Vom dichtesten Geschäftsstellen- und Servicenetz über einen persönlichen Ansprechpartner bis hin zu unseren modernen und digitalen Finanzlösungen.
Daneben tragen Sie dazu bei, dass wir als größter Finanzierer des Mittelstands sowie einer der bedeutendsten Förderer von Bildung, Kultur und Sozialem unsere Region nachhaltig unterstützen können.
Sie möchten sich näher informieren? Weiter unten finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Wir danken Ihnen im Voraus für Ihre Zustimmung und freuen uns auf eine weiterhin vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Hier finden Sie unsere Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das BGH-Urteil.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27.04.2021 in dem Verfahren XI ZR 26/20 (vzbv./. Postbank) entschieden, dass der AGB-Änderungsmechanismus in Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken unwirksam ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Entscheidung auch auf die AGB-Sparkassen (Nr. 2 Abs. 1 bis 3 und Nr. 17 Abs. 6) sowie ggf. inhaltsgleiche Klauseln in anderen AGB („Sonderbedingungen“) übertragbar ist.
Der Änderungsmechanismus besagte, dass die Sparkasse auch ohne aktive Zustimmung der Kundinnen und Kunden Änderungen an Produktbedingungen oder auch Preiserhöhungen einführen konnte. In der Vergangenheit haben wir Sie als unsere Kundinnen und Kunden über anstehende Änderungen informiert und Ihnen 2 Monate Zeit gegeben, den geänderten Produktbedingungen oder auch Preiserhöhungen zu widersprechen. Wenn kein Widerspruch erfolgte – Sie als Kundin oder Kunde also schwiegen – fanden die geänderten Produktbedingungen oder auch Preisänderungen nach Ablauf dieser 2 Monate Anwendung. Diese sogenannte Zustimmungsfiktion wurde in der bislang genutzten Form nun vom BGH für unwirksam erklärt. Banken und Sparkassen brauchen daher jetzt von ihren Kundinnen und Kunden eine aktive Zustimmung für die bislang über den AGB-Änderungsmechanismus eingeführten Änderungen. Dies wird in der Regel alle Geschäftsbeziehungen betreffen, die mindestens eine Veränderung über die Zustimmungsfiktion herbeigeführt haben.
Das Urteil können Sie sich hier ansehen.
Das Urteil erging formal gegen die Postbank und ist explizit nur bezogen auf den Änderungsmechanismus in den Allgemeinem Geschäftsbedingungen (AGB) der Postbank. Das bedeutet, dass die Bindungswirkung des Urteilstenors nur für die Postbank gilt. Da sich allerdings die Klauseln zum AGB-Änderungsmechanismus in allen AGB von Kreditinstituten (und damit auch in den AGB-Sparkassen) stark ähneln, sind auch unsere bisher mit Ihnen vereinbarten AGBs unwirksam.
Bitte erteilen Sie uns zeitnah Ihre Zustimmung zu unseren Bedingungswerken sowie zu den genannten Entgeltanpassungen. Ihre Zustimmung benötigen wir bis spätestens 30.06.2022.
Der in den AGB-Sparkassen enthaltene Änderungsmechanismus musste überarbeitet werden. Er sah bisher vor, dass eine Zustimmung als erteilt gilt, wenn der Kunde nach einer Information zu einer Änderung der Bedingungen für die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen innerhalb eines Zeitraums von 2 Monaten nicht widersprochen hat. In der jetzigen Form – und damit unter Beachtung des BGH-Urteils – kann dieser Mechanismus nur noch eingeschränkt verwendet werden.
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 27.04.2021 gegen die Postbank entschieden: Die Klausel, wonach die Postbank von einer stillschweigenden Zustimmung ausgehen kann, wenn Kundinnen und Kunden einer Änderung nicht binnen 2 Monaten widersprechen, benachteilige die Kundinnen und Kunden unangemessen. Daher sind die Ihnen bisher mitgeteilten Änderungen – und zwar mit Ihrer Zustimmung – zu vereinbaren.
Die Fortführung unserer Geschäftsbeziehung ist ohne Ihre Zustimmung leider nicht möglich.
Bisher hat es für solche Anpassungen ein pragmatisches, für Kundinnen und Kunden so wie Kreditinstitute leicht handhabbares sowie rechtssicheres Verfahren gegeben. Aufgrund des BGH-Urteils ist dieses Verfahren so nicht mehr möglich.
Sparkassen benötigen in Zukunft die aktive Zustimmung ihrer Kundinnen und Kunden, wenn Hauptleistungen oder Entgelte verändert werden (z. B. Änderungen von Preisen oder Bedingungen von wesentlichen Leistungen, die Kundinnen und Kunden in Anspruch nehmen). Hiervon kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn Anpassungen infolge einer Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung oder einer behördlichen bzw. aufsichtsrechtlichen Vorgabe notwendig werden.
Ihre Sparkasse bemüht sich, Ihnen die aktive Zustimmung zukünftig so einfach und nachhaltig wie möglich zu machen – etwa über die Möglichkeit, auch über das Online-Banking zuzustimmen und damit langwierige Briefwechsel zu vermeiden.
Die Kreissparkasse Tuttlingen kontaktiert alle betroffenen Privatkunden. Sie erhalten entweder eine Benachrichtigung im Online-Banking (Elektronisches Postfach) oder einen Brief.
So wie wir bisher bei Änderungen vorgegangen sind, war in der Rechtsprechung als auch in der Praxis anerkannt und akzeptiert. Und das übrigens auch außerhalb der Finanzbranche. Wir haben bisher darauf vertraut, dass das Vorgehen soweit in Ordnung ist.
Da wir aber davon ausgehen müssen, dass das BGH-Urteil gegen die Postbank vom 27.04.2021 auch uns betrifft, möchten wir Sie jetzt um Ihre aktive Zustimmung zu unseren Bedingungswerken wie AGB, Preis- und Leistungsverzeichnis etc. bitten.
Die Bedingungen sind sehr umfangreich. Als Sparkasse stehen wir für nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln. Daher verzichten wir bewusst darauf, hunderttausende Seiten Papier an all unsere Kunden zu versenden und stellen Ihnen die Bedingungen online zur Verfügung. So können Sie diese jederzeit und von überall bequem einsehen.
Die Preise im Bereich unserer Privatgirokonten haben wir seit sechs Jahren und im Bereich unserer Geschäftsgirokonten seit über einem Jahrzehnt konstant gehalten. Dabei haben wir kontinuierlich in den Leistungsumfang sowie die Sicherheit unserer Produkte investiert und vielzählige Funktionen für Sie kostenlos integriert. Die gestiegenen Kosten haben wir dabei über Jahre bzw. über ein Jahrzehnt für Sie kompensiert. Einen Teil dieser Kosten müssen wir nun an Sie weitergeben und die Entgelte im Bereich unserer Girokonten in moderatem Umfang anpassen. Größte Transparenz ist uns dabei wichtig: Sie erhalten eine Gegenüberstellung der bisherigen sowie der neuen Entgelte für die von Ihnen genutzten Produkte, bei denen sich die Preise mit Wirkung zum 1. Juli 2022 ändern.
Wir arbeiten selbstverständlich auch weiterhin daran, unser Angebot zu optimieren und Ihnen die besten Produktlösungen zur Verfügung zu stellen: Ab Juli 2022 wird beispielsweise die Echtzeitüberweisung, die bislang mit 2,50 Euro je Auftrag separat bepreist wurde, im Grundpreis unserer Girokonten enthalten sein.
Leider sind vermehrt Phishing-E-Mails mit Bezug auf das Thema AGB-Zustimmung im Umlauf, die Sie von den echten E-Mails Ihrer Sparkasse kaum unterscheiden können. Bitte achten Sie daher auf Links in diesen E-Mails. Ihre Sparkasse wird Sie im Rahmen der AGB-Zustimmung per E-Mail nicht dazu auffordern, einen Link anzuklicken und Ihre Daten einzugeben.
Falls Sie sich trotzdem nicht sicher sind, steht Ihnen Ihre Sparkasse telefonisch zur Verfügung und kann Ihnen mitteilen, ob sie Ihnen eine E-Mail zu dem Thema gesendet hat oder nicht. Zudem können Sie immer direkt die Internet-Filiale Ihrer Sparkasse aufrufen, sich in Ihrem sicheren Online-Banking einloggen und Ihr Elektronisches Postfach aufrufen und nachsehen, ob Ihre Zustimmung notwendig ist.
Wenn Sie sicher sind, dass Sie eine Phishing-E-Mail erhalten haben, löschen Sie bitte diese E-Mail. Bitte achten Sie darauf, dass Sie keine Links in der E-Mail öffnen.
Melden Sie verdächtige E-Mails Ihrer Sparkasse. Leiten Sie sie an warnung@sparkasse.de weiter. Ihre Sparkasse prüft die Sache und verhindert die weitere Verbreitung. Weitere Informationen zum Thema Phishing finden Sie hier.
Bei Fragen steht Ihnen Ihr persönlicher Kundenberater bzw. Ihre Kundenberaterin gerne zur Verfügung.
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